====== Mitteilungspflichten des Gerichtsvollziehers ====== § 802l (3) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Mitteilungspflichten des Gerichtsvollziehers gegenüber Gläubiger und Schuldner über die erhobenen Daten. **§ 802l (3) ZPO** Über das Ergebnis einer Erhebung oder eines Ersuchens nach Absatz 1 setzt der Gerichtsvollzieher den Gläubiger unter Beachtung des Absatzes 2 unverzüglich und den Schuldner innerhalb von vier Wochen nach Erhalt in Kenntnis. § 802d Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 gilt entsprechend. ===== siehe auch ===== § 802l ZPO -> [[Auskunftsrechte des Gerichtsvollziehers]] \\ Regelt die Auskunftsrechte des Gerichtsvollziehers im Rahmen der Zwangsvollstreckung.