====== Mitteilungspflicht vor der mündlichen Verhandlung ====== § 282 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt die Pflicht zur rechtzeitigen Mitteilung von Anträgen und Mitteln vor der mündlichen Verhandlung. **§ 282 (2) ZPO** Anträge sowie Angriffs- und Verteidigungsmittel, auf die der Gegner voraussichtlich ohne vorhergehende Erkundigung keine Erklärung abgeben kann, sind vor der mündlichen Verhandlung durch vorbereitenden Schriftsatz so zeitig mitzuteilen, dass der Gegner die erforderliche Erkundigung noch einzuziehen vermag. ===== siehe auch ===== § 282 ZPO -> [[Rechtzeitigkeit des Vorbringens]] \\ Regelt die Anforderungen an die Rechtzeitigkeit des Vorbringens von Angriffs- und Verteidigungsmitteln in der mündlichen Verhandlung.