====== Mitteilungspflicht der Gerichte ====== Artikel 29 (2) der [[Brüssel-Ia-Verordnung]] regelt die Mitteilungspflicht der Gerichte über den Zeitpunkt der Anrufung. **Artikel 29 (2)** In den in Absatz 1 genannten Fällen teilt das angerufene Gericht auf Antrag eines anderen angerufenen Gerichts diesem unverzüglich mit, wann es gemäß Artikel 32 angerufen wurde. ===== siehe auch ===== Artikel 29 -> [[Anhängigkeitsregel]] \\ Regelt die Verfahren bei gleichzeitiger Anhängigkeit von Klagen wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten.