====== Mitteilungspflicht bei neuer Bescheinigung ====== § 908 (3) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Mitteilungspflicht des Kreditinstituts bei der Anforderung einer neuen Bescheinigung. **§ 908 (3) ZPO** Das Kreditinstitut hat dem Kontoinhaber die Absicht, eine neue Bescheinigung nach § 903 Absatz 2 Satz 3 zu verlangen, mindestens zwei Monate vor dem Zeitpunkt, ab dem es die ihm vorliegende Bescheinigung nicht mehr berücksichtigen will, mitzuteilen. ===== siehe auch ===== § 908 ZPO -> [[Aufgaben des Kreditinstituts]] \\ Beschreibt die Pflichten des Kreditinstituts im Zusammenhang mit dem nicht von der Pfändung erfassten Guthaben des Schuldners.