====== Mitteilung von Weisungen an die Parteien ====== § 404a (5) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt, dass Weisungen an den Sachverständigen den Parteien mitzuteilen sind. **§ 404a (5) ZPO** Weisungen an den Sachverständigen sind den Parteien mitzuteilen. Findet ein besonderer Termin zur Einweisung des Sachverständigen statt, so ist den Parteien die Teilnahme zu gestatten. ===== siehe auch ===== § 404a ZPO -> [[Leitung der Tätigkeit des Sachverständigen]] \\ Regelt die Leitung der Tätigkeit des Sachverständigen durch das Gericht.