====== Mitteilung von Urkunden von Hand zu Hand ====== § 135 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) erlaubt es Rechtsanwälten, die Mitteilung von Urkunden von Hand zu Hand gegen Empfangsbescheinigung zu bewirken. **§ 135 (1) ZPO** Den Rechtsanwälten steht es frei, die Mitteilung von Urkunden von Hand zu Hand gegen Empfangsbescheinigung zu bewirken. ===== siehe auch ===== § 135 ZPO -> [[Mitteilung von Urkunden unter Rechtsanwälten]] \\ Regelt die Mitteilung von Urkunden zwischen Rechtsanwälten.