====== Mitteilung von Urkunden unter Rechtsanwälten ====== § 135 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Mitteilung von Urkunden zwischen Rechtsanwälten. § 135 (1) ZPO -> [[Mitteilung von Urkunden von Hand zu Hand]] \\ Erlaubt es Rechtsanwälten, Urkunden von Hand zu Hand gegen Empfangsbescheinigung zu übermitteln. § 135 (2) ZPO -> [[Rückgabepflicht von Urkunden]] \\ Bestimmt, dass ein Rechtsanwalt zur Rückgabe der ihm übergebenen Urkunde verurteilt werden kann, wenn er diese nicht fristgerecht zurückgibt. § 135 (3) ZPO -> [[Beschwerde gegen Zwischenurteil]] \\ Ermöglicht die sofortige Beschwerde gegen ein Zwischenurteil. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 1 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 1: Mündliche Verhandlung|Mündliche Verhandlung]] \\ Regelt die Durchführung der mündlichen Verhandlung im Zivilprozess, einschließlich der Grundsätze der Mündlichkeit und der Möglichkeit schriftlicher Verfahren.