====== Mitteilung des Widerspruchs; Abschriften ====== § 695 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Mitteilung des Widerspruchs im Mahnverfahren und die Einreichung von Abschriften, wenn das Verfahren nicht maschinell bearbeitet wird. **§ 695 ZPO** Das Gericht hat den Antragsteller von dem Widerspruch und dem Zeitpunkt seiner Erhebung in Kenntnis zu setzen. Gleichzeitig belehrt es ihn über die Folgen des § 697 Absatz 2 Satz 2. Wird das Mahnverfahren nicht maschinell bearbeitet, so soll der Antragsgegner die erforderliche Zahl von Abschriften mit dem Widerspruch einreichen. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Untertitel 2: Mahnverfahren|Mahnverfahren]] \\ Regelt das Mahnverfahren, einschließlich der Zustellung von Mahnbescheiden, der Erhebung von Widersprüchen und der weiteren Verfahrensschritte bei nicht maschineller Bearbeitung.