====== Mitteilung an den Betreuten bei Zustellung an den Betreuer ====== § 170a (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt, dass bei Zustellung an den Betreuer dem Betreuten eine Abschrift des Dokuments mitzuteilen ist. **§ 170a (2) ZPO** Wird nach § 170 Absatz 1 an den Betreuer zugestellt, ist dem Betreuten eine Abschrift des zugestellten Dokuments mitzuteilen. ===== siehe auch ===== § 170a ZPO -> [[Zustellung bei rechtlicher Betreuung]] \\ Regelt die Zustellung von Dokumenten bei Personen, die unter rechtlicher Betreuung stehen.