====== Mitteilung an den Betreuer bei Zustellung ====== § 170a (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) bestimmt, dass bei Zustellung an eine betreute Person dem Betreuer eine Abschrift des Dokuments mitzuteilen ist, sofern er bekannt ist und sein Aufgabenkreis betroffen ist. **§ 170a (1) ZPO** Wird an eine Person zugestellt, für die ein Betreuer bestellt ist, ist diesem eine Abschrift des zugestellten Dokuments mitzuteilen, soweit er bekannt ist und sein Aufgabenkreis betroffen ist. ===== siehe auch ===== § 170a ZPO -> [[Zustellung bei rechtlicher Betreuung]] \\ Regelt die Zustellung von Dokumenten bei Personen, die unter rechtlicher Betreuung stehen.