====== Mitgewahrsam und Duldungspflicht ====== § 758a (3) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt die Duldungspflicht von Mitgewahrsamsinhabern bei der Durchsuchung und die Vermeidung unbilliger Härten. **§ 758a (3) ZPO** Willigt der Schuldner in die Durchsuchung ein oder ist eine Anordnung gegen ihn nach Absatz 1 Satz 1 ergangen oder nach Absatz 1 Satz 2 entbehrlich, so haben Personen, die Mitgewahrsam an der Wohnung des Schuldners haben, die Durchsuchung zu dulden. Unbillige Härten gegenüber Mitgewahrsamsinhabern sind zu vermeiden. ===== siehe auch ===== § 758a ZPO -> [[Richterliche Durchsuchungsanordnung; Vollstreckung zur Unzeit]] \\ Regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die richterliche Anordnung zur Durchsuchung der Wohnung des Schuldners sowie die Durchführung von Vollstreckungshandlungen zur Unzeit.