====== Meinungsäußerung ====== Wahr oder unwahr können nur [[Tatsachenbehauptung|Tatsachenbehauptungen]] sein, über die Beweis erhoben werden kann. Rechtsansichten sind im Grundsatz jedoch [[Meinungsäußerung|Meinungsäußerungen]], die einer solchen Überprüfung nicht zugänglich sind.((BGH, Beschl. vom 23.4.2020 - I ZR 85/19; m.V.a. BGH, GRUR 2019, 754 Rn. 27 - Prämiensparverträge)) Dies folgt schon daraus, dass in die Subsumtion eines Sachverhalts unter die einschlägigen Rechtsnormen regelmäßig auch Elemente wertender Betrachtung einfließen.((BGH, Beschl. vom 23.4.2020 - I ZR 85/19)) Maßgebend für die Abgrenzung einer [[Tatsachenbehauptung]] von einer Meinungsäußerung ist, ob der Gehalt der Äußerung einer objektiven Klärung und einer Überprüfung durch [[Beweis]] zugänglich ist.((OLG Hamm, Urteil v. 11.05.2010, I-4 U 14/10; m.V.a. Palandt-Sprau, BGB, 69. Aufl. 2010, § 824 Rn. 2)) Zu den sonstigen zur Täuschung geeigneten Angaben im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 UWG [-> [[Wettbewerbsrecht:Irreführung durch sonstige zur Täuschung geeignete Angaben]]] zählen nicht nur Tatsachenbehauptungen, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch Meinungsäußerungen. Das ergibt sich aus der gebotenen richtlinienkonformen Auslegung der Regelung des § 5 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 UWG, die der Umsetzung des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG dient. Danach kann der zweite Fall des § 5 Abs. 1 Satz 2 UWG grundsätzlich auch Angaben erfassen, die - wie Meinungsäußerungen - zwar nicht wahr oder unwahr sein können, gleichwohl aber zur Täuschung des Durchschnittsverbrauchers geeignet sind.((BGH, Beschl. vom 23.4.2020 - I ZR 85/19 ; m.V.a. BGH, GRUR 2019, 754 Rn. 25 bis 29 - Prämiensparverträge)) ===== siehe auch ===== -> [[Prozesshandlung]] § 5 (1) S. 1 GG -> [[Grundrecht:Meinungsfreiheit]]