====== Mehrsprachige Formulare ====== § 1120 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Ausstellung mehrsprachiger Formulare gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2016/1191 durch die zuständigen Behörden. **§ 1120 ZPO** Mehrsprachige Formulare gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2016/1191 werden durch die Behörden ausgestellt, die für die Erteilung der Urkunden zuständig sind. Das Bundesamt für Justiz ist für das Ausstellen der Formulare zuständig, soweit Urkunden des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz oder gerichtliche Urkunden betroffen sind. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 11, Abschnitt 8 -> [[Zivilprozessordnung#Abschnitt 8: Beweis der Echtheit ausländischer öffentlicher Urkunden nach der Verordnung (EU) 2016/1191|Beweis der Echtheit ausländischer öffentlicher Urkunden nach der Verordnung (EU) 2016/1191]] \\ Regelt die Ausstellung und den Beweis der Echtheit von öffentlichen Urkunden innerhalb der EU, um die Freizügigkeit der Bürger zu fördern und die Anforderungen an die Vorlage bestimmter Urkunden zu vereinfachen.