====== Mehrfache Pfändung eines Anspruchs auf ein Schiff ====== § 855a der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die mehrfache Pfändung eines Anspruchs auf ein Schiff und die damit verbundenen Verpflichtungen des Drittschuldners. § 855a (1) ZPO -> [[Pfändung eines eingetragenen Schiffs]] \\ Betrifft den Anspruch auf ein eingetragenes Schiff und beschreibt die Verpflichtung des Drittschuldners, das Schiff dem Treuhänder herauszugeben. § 855a (2) ZPO -> [[Pfändung eines Schiffsbauwerks]] \\ Erweitert die Regelung auf Schiffsbauwerke, die im Schiffsbauregister eingetragen sind oder eingetragen werden können. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Untertitel 2: Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen|Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen]] \\ Regelt die Zwangsvollstreckung in bewegliches Vermögen, einschließlich der Pfändung und Übertragung von Rechten an beweglichen Sachen und Schiffen.