====== Mehrfache Pfändung eines Anspruchs auf bewegliche Sachen ====== § 854 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Verfahren bei mehrfachen Pfändungen eines Anspruchs auf bewegliche Sachen und die Rolle des Drittschuldners und Gerichtsvollziehers. § 854 (1) ZPO -> [[Pfändung und Herausgabe an den Gerichtsvollzieher]] \\ Beschreibt die Berechtigung und Verpflichtung des Drittschuldners zur Herausgabe der Sache an den Gerichtsvollzieher bei mehrfacher Pfändung. § 854 (2) ZPO -> [[Verteilung des Erlöses bei unzureichender Deckung]] \\ Regelt die Anzeige beim Amtsgericht und die Hinterlegung des Erlöses, wenn dieser zur Deckung der Forderungen nicht ausreicht. § 854 (3) ZPO -> [[Gleichzeitige Pfändung für mehrere Gläubiger]] \\ Legt fest, dass bei gleichzeitiger Pfändung für mehrere Gläubiger in gleicher Weise zu verfahren ist. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Untertitel 2: Mehrfache Pfändung|Mehrfache Pfändung]] \\ Regelt die Verfahren und Rechte der Beteiligten bei mehrfachen Pfändungen von Ansprüchen, insbesondere bei der Verteilung von Erlösen und der Rolle des Gerichtsvollziehers.