====== Mehrfache Pfändung einer Geldforderung ====== § 853 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Vorgehensweise bei mehrfacher Pfändung einer Geldforderung zugunsten mehrerer Gläubiger. **§ 853 ZPO** Ist eine Geldforderung für mehrere Gläubiger gepfändet, so ist der Drittschuldner berechtigt und auf Verlangen eines Gläubigers, dem die Forderung überwiesen wurde, verpflichtet, unter Anzeige der Sachlage und unter Aushändigung der ihm zugestellten Beschlüsse an das Amtsgericht, dessen Beschluss ihm zuerst zugestellt ist, den Schuldbetrag zu hinterlegen. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 2: Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen|Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen]] \\ Regelt die Verfahren und Bedingungen für die Zwangsvollstreckung in bewegliches Vermögen, einschließlich der Pfändung von Forderungen und der Rechte und Pflichten der beteiligten Parteien.