====== Mehrfache Anordnungen und Änderungen ====== § 851b (3) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) erlaubt mehrfache Anordnungen und Änderungen bezüglich der Aufhebung der Pfändung. **§ 851b (3) ZPO** Anordnungen nach Absatz 1 können mehrmals ergehen und, soweit es nach Lage der Verhältnisse geboten ist, auf Antrag aufgehoben oder abgeändert werden. ===== siehe auch ===== § 851b ZPO -> [[Pfändungsschutz bei Miet- und Pachtzinsen]] \\ Regelt den Pfändungsschutz bei Miet- und Pachtzinsen, um sicherzustellen, dass diese Einkünfte für bestimmte notwendige Ausgaben des Schuldners unentbehrlich bleiben.