====== Mehrere Prozessbevollmächtigte ====== § 84 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Vertretung durch mehrere Prozessbevollmächtigte, die sowohl gemeinschaftlich als auch einzeln die Partei vertreten können. **§ 84 ZPO** Mehrere Bevollmächtigte sind berechtigt, sowohl gemeinschaftlich als einzeln die Partei zu vertreten. Eine abweichende Bestimmung der Vollmacht hat dem Gegner gegenüber keine rechtliche Wirkung. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 1, Abschnitt 1, Titel 5 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 5: Prozessvollmacht|Prozessvollmacht]] \\ Regelt die Erteilung, den Umfang und die Wirkung der Prozessvollmacht, einschließlich der Vertretung durch mehrere Bevollmächtigte und der rechtlichen Wirkung von Vollmachtsbeschränkungen gegenüber Dritten.