====== Mehrere Ansprüche ====== § 5 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Zusammenrechnung mehrerer in einer Klage geltend gemachter Ansprüche, mit der Ausnahme, dass dies nicht für den Gegenstand der Klage und der Widerklage gilt. **§ 5 ZPO** Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche werden zusammengerechnet; dies gilt nicht für den Gegenstand der Klage und der Widerklage. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 1, Abschnitt 1, Titel 1 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 1: Sachliche Zuständigkeit der Gerichte und Wertvorschriften|Sachliche Zuständigkeit der Gerichte und Wertvorschriften]] \\ Regelt die sachliche Zuständigkeit der Gerichte anhand des Streitwertes, wobei detaillierte Anweisungen zur Wertfestsetzung, Berechnung sowie zur gesonderten Behandlung von Nebenforderungen und Mehrfachansprüchen gegeben werden.