====== Mediation, außergerichtliche Konfliktbeilegung ====== § 278a der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Möglichkeit der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung im Zivilprozess. § 278a (1) ZPO -> [[Vorschlag zur Mediation oder außergerichtlichen Konfliktbeilegung]] \\ Das Gericht kann den Parteien eine Mediation oder ein anderes Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorschlagen. § 278a (2) ZPO -> [[Ruhen des Verfahrens bei Mediation oder außergerichtlicher Konfliktbeilegung]] \\ Entscheiden sich die Parteien zur Durchführung einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung, ordnet das Gericht das Ruhen des Verfahrens an. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 1 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 1: Verfahren bis zum Urteil|Verfahren bis zum Urteil]] \\ Regelt die Verfahrensweise in Zivilprozessen bis zur Urteilsfindung, einschließlich der Bestimmungen über die mündliche Verhandlung, Beweisaufnahme und die Möglichkeiten der Verfahrensruhe durch alternative Konfliktlösungen.