====== Materielle Prozessleitung ====== § 139 ZPO regelt die Mitwirkungspflichten des Gerichts im Zivilprozess und die Verpflichtungen der Parteien im Rahmen der Prozessleitung und Erörterung des Sach- und Streitverhältnisses. Das Gericht hat durch gezielte Maßnahmen und Hinweise [-> [[Gerichtliche Hinweispflicht]]] zur Klärung und Strukturierung des Verfahrens beizutragen und sicherzustellen, dass alle relevanten Tatsachen und Beweismittel zeitgerecht vollständig dargelegt werden. § 139 (1) ZPO -> [[Pflicht des Gerichts zur Förderung der Verfahrensökonomie]] \\ Das Gericht muss mit den Parteien das Sach- und Streitverhältnis erörtern und für eine vollständige Aufklärung sorgen. § 139 (2) ZPO -> [[Beurteilung neuer oder anderer Gesichtspunkte]] \\ Das Gericht darf seine Entscheidung nur stützen, wenn es auf übersehene oder anders beurteilte Gesichtspunkte hingewiesen und zur Äußerung Gelegenheit gegeben hat. § 139 (3) ZPO -> [[Hinweis auf von Amts wegen zu beachtende Bedenken]] \\ Das Gericht muss auf seine Bedenken hinsichtlich der von Amts wegen zu beachtenden Punkte hinweisen. § 139 (4) ZPO -> [[Einhaltung und Dokumentation von Hinweisen]] \\ Hinweise sind früh und aktenkundig zu machen, und ihr Nachweis kann nur durch die Akten erfolgen, außer im Falle des Fälschungsnachweises. §139 (5) ZPO -> [[Fristsetzung für die Erklärung zu gerichtlichen Hinweisen]] \\ Das Gericht soll auf Antrag einer Partei eine Frist bestimmen, wenn eine sofortige Erklärung zu einem Hinweis nicht möglich ist. ===== siehe auch ===== -> [[Gerichtliche Hinweispflicht]] \\