====== Materielle Prozessleitung ====== § 139 ZPO regelt die Mitwirkungspflichten des Gerichts im Zivilprozess und die Verpflichtungen der Parteien im Rahmen der Prozessleitung und Erörterung des Sach- und Streitverhältnisses. Das Gericht hat durch gezielte Maßnahmen und Hinweise [-> [[Gerichtliche Hinweispflicht]]] zur Klärung und Strukturierung des Verfahrens beizutragen und sicherzustellen, dass alle relevanten Tatsachen und Beweismittel zeitgerecht vollständig dargelegt werden. § 139 (1) ZPO -> [[Pflicht des Gerichts zur Förderung der Verfahrensökonomie]] \\ Das Gericht muss mit den Parteien das Sach- und Streitverhältnis erörtern und für eine vollständige Aufklärung sorgen. § 139 (2) ZPO -> [[Beurteilung neuer oder anderer Gesichtspunkte]] \\ Das Gericht darf seine Entscheidung nur stützen, wenn es auf übersehene oder anders beurteilte Gesichtspunkte hingewiesen und zur Äußerung Gelegenheit gegeben hat. § 139 (3) ZPO -> [[Hinweis auf von Amts wegen zu beachtende Bedenken]] \\ Das Gericht muss auf seine Bedenken hinsichtlich der von Amts wegen zu beachtenden Punkte hinweisen. § 139 (4) ZPO -> [[Einhaltung und Dokumentation von Hinweisen]] \\ Hinweise sind früh und aktenkundig zu machen, und ihr Nachweis kann nur durch die Akten erfolgen, außer im Falle des Fälschungsnachweises. §139 (5) ZPO -> [[Fristsetzung für die Erklärung zu gerichtlichen Hinweisen]] \\ Das Gericht soll auf Antrag einer Partei eine Frist bestimmen, wenn eine sofortige Erklärung zu einem Hinweis nicht möglich ist. ===== siehe auch ===== -> [[Gerichtliche Hinweispflicht]] \\ ====== Materielle Prozessleitung ====== § 139 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die materielle Prozessleitung durch das Gericht, um eine effektive und strukturierte Verhandlung zu gewährleisten. § 139 (1) ZPO -> [[Erörterung des Sach- und Streitverhältnisses]] \\ Das Gericht erörtert das Sach- und Streitverhältnis mit den Parteien und sorgt dafür, dass alle erheblichen Tatsachen rechtzeitig und vollständig erklärt werden. § 139 (2) ZPO -> [[Hinweispflicht des Gerichts]] \\ Das Gericht muss auf übersehene oder für unerheblich gehaltene Gesichtspunkte hinweisen, bevor es seine Entscheidung darauf stützen kann. § 139 (3) ZPO -> [[Aufmerksamkeit auf Bedenken]] \\ Das Gericht macht auf Bedenken aufmerksam, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen. § 139 (4) ZPO -> [[Erteilung und Dokumentation von Hinweisen]] \\ Hinweise sind frühzeitig zu erteilen und zu dokumentieren, wobei der Nachweis ihrer Erteilung nur durch den Inhalt der Akten erfolgen kann. § 139 (5) ZPO -> [[Fristsetzung für nachträgliche Erklärungen]] \\ Das Gericht kann auf Antrag einer Partei eine Frist zur nachträglichen Erklärung setzen, wenn eine sofortige Erklärung nicht möglich ist. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 1 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 1: Verfahren im Allgemeinen|Verfahren im Allgemeinen]] \\ Regelt die allgemeinen Verfahrensgrundsätze, einschließlich der Prozessleitung, der Erörterung des Sach- und Streitverhältnisses sowie der Pflichten der Parteien zur Mitwirkung und Erklärung im Verfahren.