====== Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes ====== § 1041 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes im Rahmen eines schiedsrichterlichen Verfahrens. § 1041 (1) ZPO -> [[Vorläufige oder sichernde Maßnahmen durch das Schiedsgericht]] \\ Ermöglicht es dem Schiedsgericht, auf Antrag einer Partei vorläufige oder sichernde Maßnahmen anzuordnen, die es in Bezug auf den Streitgegenstand für erforderlich hält. § 1041 (2) ZPO -> [[Vollziehung von Maßnahmen durch das Gericht]] \\ Erlaubt dem Gericht, auf Antrag einer Partei die Vollziehung einer Maßnahme nach Absatz 1 zuzulassen, sofern nicht bereits eine entsprechende Maßnahme des einstweiligen Rechtsschutzes bei einem Gericht beantragt wurde. § 1041 (3) ZPO -> [[Aufhebung oder Änderung von Beschlüssen]] \\ Ermöglicht es dem Gericht, auf Antrag den Beschluss nach Absatz 2 aufzuheben oder zu ändern. § 1041 (4) ZPO -> [[Schadensersatz bei ungerechtfertigten Maßnahmen]] \\ Verpflichtet die Partei, die die Vollziehung einer ungerechtfertigten Maßnahme erwirkt hat, dem Gegner den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 10, Abschnitt 1 -> [[Zivilprozessordnung#Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften|Allgemeine Vorschriften]] \\ Regelt die allgemeinen Bestimmungen für das schiedsrichterliche Verfahren, einschließlich der Zuständigkeit, des Verfahrensablaufs und der Möglichkeiten des einstweiligen Rechtsschutzes.