====== Maßnahmen bei Nichterfüllung der Mitbringpflicht ====== § 378 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt die Maßnahmen, die das Gericht ergreifen kann, wenn ein Zeuge der Anordnung zur Mitbringpflicht nicht nachkommt. **§ 378 (2) ZPO** Kommt der Zeuge auf eine bestimmte Anordnung des Gerichts der Verpflichtung nach Absatz 1 nicht nach, so kann das Gericht die in § 390 bezeichneten Maßnahmen treffen; hierauf ist der Zeuge vorher hinzuweisen. ===== siehe auch ===== § 378 ZPO -> [[Aussageerleichternde Unterlagen]] \\ Regelt die Verpflichtung von Zeugen, aufzeichnungen und andere Unterlagen zur Erleichterung ihrer Aussage einzusehen und mitzubringen, sowie die Konsequenzen bei Nichterfüllung dieser Pflicht.