====== Maschinelle Bearbeitung ohne Unterschrift ====== § 703b (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt, dass bei maschineller Bearbeitung gerichtliche Dokumente mit dem Gerichtssiegel versehen werden und keine Unterschrift erforderlich ist. **§ 703b (1) ZPO** Bei maschineller Bearbeitung werden Beschlüsse, Verfügungen, Ausfertigungen und Vollstreckungsklauseln mit dem Gerichtssiegel versehen; einer Unterschrift bedarf es nicht. ===== siehe auch ===== § 703b ZPO -> [[Sonderregelungen für maschinelle Bearbeitung]] \\ Enthält spezielle Regelungen für die maschinelle Bearbeitung von gerichtlichen Dokumenten und die Ermächtigung zur Regelung des Verfahrensablaufs.