====== Maschinelle Bearbeitung des Vollstreckungsbescheids ====== § 699 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) bestimmt, dass der Vollstreckungsbescheid auf den Mahnbescheid gesetzt werden kann, wenn das Mahnverfahren nicht maschinell bearbeitet wird. **§ 699 (2) ZPO** Soweit das Mahnverfahren nicht maschinell bearbeitet wird, kann der Vollstreckungsbescheid auf den Mahnbescheid gesetzt werden. ===== siehe auch ===== § 699 ZPO -> [[Vollstreckungsbescheid]] \\ Regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Erlangung eines Vollstreckungsbescheids auf Grundlage eines Mahnbescheids.