====== Maschinelle Bearbeitung ====== § 1088 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die maschinelle Bearbeitung von Anträgen auf Erlass des Europäischen Zahlungsbefehls und Einsprüchen. § 1088 (1) ZPO -> [[Einreichung in maschinell lesbarer Form]] \\ Erlaubt die Einreichung von Anträgen und Einsprüchen in einer maschinell lesbaren Form, sofern diese für die maschinelle Bearbeitung des Gerichts geeignet ist. § 1088 (2) ZPO -> [[Einführung der maschinellen Bearbeitung in Berlin]] \\ Bestimmt, dass der Senat des Landes Berlin den Zeitpunkt für die Einführung der maschinellen Bearbeitung beim Amtsgericht Wedding festlegt und die Ermächtigung auf die Senatsverwaltung für Justiz übertragen kann. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 11, Abschnitt 5, Titel 1 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 1: Allgemeine Vorschriften|Allgemeine Vorschriften]] \\ Regelt die grundlegenden Bestimmungen für das Europäische Mahnverfahren, einschließlich der Zuständigkeiten und der Verfahrensweise bei der maschinellen Bearbeitung von Anträgen und Einsprüchen.