====== Mangelndes Feststellungsinteresse für künftige Rechtsverhältnisse ====== Das Rechtsverhältnis, das festgestellt werden soll, muß zwar gegenwärtig sein, weshalb künftige Rechtsverhältnisse in der Regel nicht zum Gegenstand einer Feststellungsklage gemacht werden können.((BGHZ 120, 239, 253; Musielak/Foerste, ZPO, 4. Aufl., § 256 Rdn. 4 m.w.N.; Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., § 256 Rdn. 3a)) ===== siehe auch ===== * [[Feststellungsinteresse ]]