====== Mangel der Vollmacht ====== § 88 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) behandelt den Mangel der Vollmacht im Rechtsstreit und die Möglichkeiten der Rüge sowie die Berücksichtigung durch das Gericht. § 88 (1) ZPO -> [[Rügbarkeit des Mangels der Vollmacht]] \\ Erlaubt es dem Gegner, den Mangel der Vollmacht in jeder Lage des Rechtsstreits zu rügen. § 88 (2) ZPO -> [[Berücksichtigung des Vollmachtsmangels durch das Gericht]] \\ Verpflichtet das Gericht, den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, es sei denn, ein Rechtsanwalt tritt als Bevollmächtigter auf. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 1, Abschnitt 1, Titel 5 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 5: Prozessleitung und Prozessförderung|Prozessleitung und Prozessförderung]] \\ Regelt die Maßnahmen zur Prozessleitung und -förderung, einschließlich der Berücksichtigung von Vollmachtsmängeln und der Rolle des Gerichts bei der Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Verfahrensablaufs.