====== Mahnverfahren bei Auslandszustellung ====== § 688 (3) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Durchführung des Mahnverfahrens, wenn der Mahnbescheid im Ausland zugestellt werden muss. **§ 688 (3) ZPO** Müsste der Mahnbescheid im Ausland zugestellt werden, so findet das Mahnverfahren nur insoweit statt, als das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. November 2015 (BGBl. I S. 2146) und das Auslandsunterhaltsgesetz vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2018) geändert worden ist, dies vorsehen oder die Zustellung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erfolgen soll. ===== siehe auch ===== § 688 ZPO -> [[Zulässigkeit]] \\ Regelt die Zulässigkeit des Mahnverfahrens, insbesondere die Voraussetzungen und Ausschlussgründe.