====== Löschungspflicht der Auskunfteien ====== § 909 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) verpflichtet Kreditinstitute, Auskunfteien zu benachrichtigen, wenn ein Pfändungsschutzkonto nicht mehr geführt wird, und verpflichtet Auskunfteien, diese Information unverzüglich zu löschen. **§ 909 (2) ZPO** Wird das Pfändungsschutzkonto für den Kontoinhaber nicht mehr geführt, hat das Kreditinstitut die Auskunfteien, die nach Absatz 1 Satz 1 eine Mitteilung erhalten haben, unverzüglich zu unterrichten. Die Auskunfteien haben nach Erhalt dieser Unterrichtung die Angabe über die Führung des Pfändungsschutzkontos unverzüglich zu löschen. ===== siehe auch ===== § 909 ZPO -> [[Datenweitergabe; Löschungspflicht]] \\ Regelt die Bedingungen, unter denen Kreditinstitute Informationen über Pfändungsschutzkonten an Auskunfteien weitergeben dürfen und die Löschungspflichten dieser Auskunfteien.