====== Löschung von Eintragungen nach drei Jahren ====== § 882e (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) legt fest, dass Eintragungen im Schuldnerverzeichnis nach Ablauf von drei Jahren gelöscht werden. **§ 882e (1) ZPO** Eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis wird nach Ablauf von drei Jahren seit dem Tag der Eintragungsanordnung von dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 gelöscht. ===== siehe auch ===== § 882e ZPO -> [[Löschung]]