====== Löschung nicht erforderlicher Daten ====== § 802l (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) verpflichtet den Gerichtsvollzieher, Daten, die nicht für die Vollstreckung benötigt werden, zu löschen oder deren Verarbeitung einzuschränken. **§ 802l (2) ZPO** Daten, die für die Zwecke der Vollstreckung nicht erforderlich sind, hat der Gerichtsvollzieher unverzüglich zu löschen oder deren Verarbeitung einzuschränken. Die Löschung ist zu protokollieren. ===== siehe auch ===== § 802l ZPO -> [[Auskunftsrechte des Gerichtsvollziehers]] \\ Regelt die Auskunftsrechte des Gerichtsvollziehers im Rahmen der Zwangsvollstreckung.