====== Löschung elektronischer Dokumente ====== § 298 (4) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) erlaubt die Löschung eines eingereichten elektronischen Dokuments nach Ablauf von sechs Monaten. **§ 298 (4) ZPO** Ein eingereichtes elektronisches Dokument kann nach Ablauf von sechs Monaten gelöscht werden. ===== siehe auch ===== § 298 ZPO -> [[Aktenausdruck]] \\ Regelt die Anforderungen an den Ausdruck elektronischer Dokumente, wenn die Akten in Papierform geführt werden.