====== Löschung ====== § 882e der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Bedingungen und Verfahren zur Löschung von Eintragungen im Schuldnerverzeichnis. § 882e (1) ZPO -> [[Löschung von Eintragungen nach drei Jahren]] \\ Bestimmt, dass Eintragungen im Schuldnerverzeichnis nach drei Jahren gelöscht werden, sofern keine besonderen Umstände vorliegen. § 882e (2) ZPO -> [[Einwendungen gegen die Löschung]] \\ Regelt die Entscheidung über Einwendungen gegen die Löschung oder deren Versagung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. § 882e (3) ZPO -> [[Abweichende Löschungsanordnungen]] \\ Erlaubt die Löschung von Eintragungen auf Anordnung des zentralen Vollstreckungsgerichts unter bestimmten Bedingungen, wie der Befriedigung des Gläubigers. § 882e (4) ZPO -> [[Änderung fehlerhafter Eintragungen]] \\ Beschreibt die Änderung von Eintragungen, die von Beginn an fehlerhaft waren, durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Untertitel 2: Schuldnerverzeichnis|Schuldnerverzeichnis]] \\ Regelt die Führung und Löschung von Eintragungen im Schuldnerverzeichnis, einschließlich der Bedingungen für die Löschung und der Zuständigkeiten der Gerichte.