====== Leitung und Weisungen durch das Gericht ====== § 404a (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) legt fest, dass das Gericht die Tätigkeit des Sachverständigen leitet und ihm Weisungen erteilen kann. **§ 404a (1) ZPO** Das Gericht hat die Tätigkeit des Sachverständigen zu leiten und kann ihm für Art und Umfang seiner Tätigkeit Weisungen erteilen. ===== siehe auch ===== § 404a ZPO -> [[Leitung der Tätigkeit des Sachverständigen]] \\ Regelt die Leitung der Tätigkeit des Sachverständigen durch das Gericht.