====== Leitung der Tätigkeit des Sachverständigen ====== § 404a der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Leitung der Tätigkeit des Sachverständigen durch das Gericht, einschließlich der Erteilung von Weisungen und der Kommunikation mit den Parteien. § 404a (1) ZPO -> [[Leitung und Weisungen durch das Gericht]] \\ Das Gericht leitet die Tätigkeit des Sachverständigen und kann ihm Weisungen für Art und Umfang seiner Tätigkeit erteilen. § 404a (2) ZPO -> [[Einweisung und Erläuterung der Beweisfrage]] \\ Das Gericht soll den Sachverständigen vor Abfassung der Beweisfrage hören und in seine Aufgabe einweisen. § 404a (3) ZPO -> [[Festlegung der Tatsachengrundlage bei streitigem Sachverhalt]] \\ Das Gericht bestimmt, welche Tatsachen der Sachverständige der Begutachtung zugrunde legen soll. § 404a (4) ZPO -> [[Befugnisse des Sachverständigen zur Aufklärung der Beweisfrage]] \\ Das Gericht legt fest, in welchem Umfang der Sachverständige zur Aufklärung der Beweisfrage befugt ist. § 404a (5) ZPO -> [[Mitteilung von Weisungen an die Parteien]] \\ Weisungen an den Sachverständigen sind den Parteien mitzuteilen, und die Teilnahme an Terminen zur Einweisung ist zu gestatten. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 6 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 6: Beweis durch Sachverständige|Beweis durch Sachverständige]] \\ Regelt die Bestellung, Aufgaben und Pflichten von Sachverständigen im Zivilprozess, einschließlich der Leitung ihrer Tätigkeit durch das Gericht und der Kommunikation mit den Parteien.