====== Leistungspflicht des Kreditinstituts ====== § 908 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) verpflichtet das Kreditinstitut, dem Schuldner aus dem nicht von der Pfändung erfassten Guthaben im Rahmen des vertraglich Vereinbarten Leistungen zu erbringen. **§ 908 (1) ZPO** Das Kreditinstitut ist dem Schuldner zur Leistung aus dem nicht von der Pfändung erfassten Guthaben im Rahmen des vertraglich Vereinbarten verpflichtet. ===== siehe auch ===== § 908 ZPO -> [[Aufgaben des Kreditinstituts]] \\ Beschreibt die Pflichten des Kreditinstituts im Zusammenhang mit dem nicht von der Pfändung erfassten Guthaben des Schuldners.