====== Leistung einer bestimmten Menge vertretbarer Sachen ====== § 884 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Anwendung der Vorschrift des § 883 Abs. 1 für den Fall, dass der Schuldner eine bestimmte Menge vertretbarer Sachen oder Wertpapiere zu leisten hat. **§ 884 ZPO** Hat der Schuldner eine bestimmte Menge vertretbarer Sachen oder Wertpapiere zu leisten, so gilt die Vorschrift des § 883 Abs. 1 entsprechend. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 2: Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen|Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen]] \\ Regelt die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen, einschließlich der Pfändung und Verwertung von beweglichen Sachen und Forderungen sowie der besonderen Bestimmungen für die Vollstreckung in vertretbare Sachen und Wertpapiere.