====== Legalisation als Echtheitsnachweis ====== § 438 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt, dass zur Beweisführung der Echtheit einer ausländischen Urkunde die Legalisation durch einen Konsul oder Gesandten des Bundes genügt. **§ 438 (2) ZPO** Zum Beweis der Echtheit einer solchen Urkunde genügt die Legalisation durch einen Konsul oder Gesandten des Bundes. ===== siehe auch ===== § 438 ZPO -> [[Echtheit ausländischer öffentlicher Urkunden]] \\ Behandelt die Anerkennung der Echtheit von Urkunden, die von ausländischen Behörden oder Personen mit öffentlichem Glauben errichtet wurden.