====== Landesrechtlicher Vorbehalt bei Eisenbahnen ====== § 871 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) behandelt die landesrechtlichen Vorschriften, die bei der Zwangsvollstreckung in Bezug auf Eisenbahnen oder Kleinbahnen gelten, wenn ein anderer als der Eigentümer den Betrieb ausübt. **§ 871 ZPO** Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach denen, wenn ein anderer als der Eigentümer einer Eisenbahn oder Kleinbahn den Betrieb der Bahn kraft eigenen Nutzungsrechts ausübt, das Nutzungsrecht und gewisse dem Betriebe gewidmete Gegenstände in Ansehung der Zwangsvollstreckung zum unbeweglichen Vermögen gehören und die Zwangsvollstreckung abweichend von den Vorschriften des Bundesrechts geregelt ist. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 4 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 4: Verteilungsverfahren|Verteilungsverfahren]] \\ Regelt die Durchführung von Verteilungsverfahren bei der Zwangsvollstreckung, insbesondere die Verteilung von Erlösen aus der Verwertung von Vermögensgegenständen.