====== Landesrechtliche Vollstreckungstitel ====== § 801 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Möglichkeit der Landesgesetzgebung, abweichende Vorschriften zur Zwangsvollstreckung zu erlassen und die Vollstreckung landesrechtlicher Schuldtitel im gesamten Bundesgebiet zu ermöglichen. § 801 (1) ZPO -> [[Abweichende Vorschriften zur Zwangsvollstreckung durch Landesgesetzgebung]] \\ Erlaubt den Ländern, auf Grundlage anderer Schuldtitel als der in den §§ 704, 794 ZPO bezeichneten, die gerichtliche Zwangsvollstreckung zuzulassen und abweichende Vorschriften zu treffen. § 801 (2) ZPO -> [[Vollstreckung landesrechtlicher Schuldtitel im Bundesgebiet]] \\ Ermöglicht die Vollstreckung aus landesrechtlichen Schuldtiteln im gesamten Bundesgebiet. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 2: Zwangsvollstreckung|Zwangsvollstreckung]] \\ Regelt die Durchführung der Zwangsvollstreckung, einschließlich der Voraussetzungen und Verfahren für die Vollstreckung von Titeln, sowie die Rechte und Pflichten der Beteiligten.