====== Ladungsfrist in höheren Instanzen ====== § 604 (3) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt die Ladungsfristen in höheren Instanzen. **§ 604 (3) ZPO** In den höheren Instanzen beträgt die Ladungsfrist mindestens 24 Stunden, wenn die Zustellung der Berufungs- oder Revisionsschrift oder der Ladung an dem Ort erfolgt, der Sitz des höheren Gerichts ist; mindestens drei Tage, wenn die Zustellung an einem anderen Ort erfolgt, der ganz oder zum Teil in dem Landgerichtsbezirk liegt, in dem das höhere Gericht seinen Sitz hat; mindestens eine Woche, wenn die Zustellung sonst im Inland erfolgt. ===== siehe auch ===== § 604 ZPO -> [[Klageinhalt; Ladungsfrist]] \\ Regelt den Inhalt der Klage und die Fristen für die Ladung im Wechselprozess.