====== Ladungsfrist ====== § 217 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) legt die Frist fest, die zwischen der Zustellung der Ladung und dem Terminstag in anhängigen Sachen liegen muss. **§ 217 ZPO** Die Frist, die in einer anhängigen Sache zwischen der Zustellung der Ladung und dem Terminstag liegen soll (Ladungsfrist), beträgt in Anwaltsprozessen mindestens eine Woche, in anderen Prozessen mindestens drei Tage. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 1 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 1: Termine und Fristen|Termine und Fristen]] \\ Regelt die Bestimmung und Einhaltung von Terminen und Fristen im Zivilprozess, einschließlich der Ladungsfristen, der Berechnung und Änderung von Fristen sowie der Folgen von Fristversäumnissen.