====== Ladungen ====== § 497 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Anforderungen und Verfahren für die Ladung von Parteien im Zivilprozess. § 497 (1) ZPO -> [[Ladung des Klägers ohne besondere Form]] \\ Bestimmt, dass die Ladung des Klägers zu einem bestimmten Termin ohne besondere Form erfolgen kann, sofern das Gericht keine Zustellung anordnet. § 497 (2) ZPO -> [[Entbehrlichkeit der Ladung bei vorheriger Mitteilung]] \\ Regelt, dass eine Ladung nicht erforderlich ist, wenn der Termin bereits bei Einreichung der Klage oder des Antrags mitgeteilt wurde. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Untertitel 2: Ladungen und Mitteilungen|Ladungen und Mitteilungen]] \\ Regelt die Anforderungen und Verfahren für Ladungen und Mitteilungen im Zivilprozess, einschließlich der Form und der Bedingungen, unter denen diese erfolgen müssen.