====== Ladung zur mündlichen Verhandlung bei Zeugnisverweigerung ====== § 389 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Ladung des Zeugen und der Parteien zur mündlichen Verhandlung vor dem Prozessgericht von Amts wegen. **§ 389 (2) ZPO** Zur mündlichen Verhandlung vor dem Prozessgericht werden der Zeuge und die Parteien von Amts wegen geladen. ===== siehe auch ===== § 389 ZPO -> [[Zeugnisverweigerung vor beauftragtem oder ersuchtem Richter]] \\ Regelt das Verfahren bei Zeugnisverweigerung vor einem beauftragten oder ersuchten Richter.