====== Ladung zum Termin ====== § 214 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) legt fest, dass die Ladung zu einem Termin von Amts wegen veranlasst wird. **§ 214 ZPO** Die Ladung zu einem Termin wird von Amts wegen veranlasst. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 3 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 3: Ladungen, Termine und Fristen|Ladungen, Termine und Fristen]] \\ Regelt die Bestimmungen zu Ladungen, Terminen und Fristen im Zivilprozess, einschließlich der Zuständigkeiten und Verfahren zur Festlegung und Einhaltung von Terminen.