====== Ladung von Zeugen durch die Geschäftsstelle ====== § 377 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Ausfertigung und Mitteilung der Zeugenladung durch die Geschäftsstelle. **§ 377 (1) ZPO** Die Ladung der Zeugen ist von der Geschäftsstelle unter Bezugnahme auf den Beweisbeschluss auszufertigen und von Amts wegen mitzuteilen. Sie wird, sofern nicht das Gericht die Zustellung anordnet, formlos übermittelt. ===== siehe auch ===== § 377 ZPO -> [[Zeugenladung]] \\ Beschreibt die Anforderungen und den Ablauf der Ladung von Zeugen im Zivilprozess.