====== Ladung des Klägers ohne besondere Form ====== § 497 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) bestimmt, dass die Ladung des Klägers zu einem bestimmten Termin ohne besondere Form erfolgen kann, sofern das Gericht keine Zustellung anordnet. **§ 497 (1) ZPO** Die Ladung des Klägers zu dem auf die Klage bestimmten Termin ist, sofern nicht das Gericht die Zustellung anordnet, ohne besondere Form mitzuteilen. § 270 Satz 2 gilt entsprechend. ===== siehe auch ===== § 497 ZPO -> [[Ladungen]] \\ Regelt die Anforderungen und Verfahren für die Ladung von Parteien im Zivilprozess.