====== Ladung des Gegners ====== § 491 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Ladung des Gegners zu einem Termin zur Beweisaufnahme und die Folgen einer Nichtbefolgung dieser Vorschrift. § 491 (1) ZPO -> [[Ladung des Gegners zur Beweisaufnahme]] \\ Bestimmt, dass der Gegner so rechtzeitig geladen werden muss, dass er seine Rechte im Termin wahrnehmen kann. § 491 (2) ZPO -> [[Folgen der Nichtbefolgung der Ladungsvorschrift]] \\ Erläutert, dass die Beweisaufnahme auch bei Nichtbefolgung der Ladungsvorschrift durchgeführt werden kann. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 1 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 1: Allgemeine Vorschriften zur Beweisaufnahme|Allgemeine Vorschriften zur Beweisaufnahme]] \\ Regelt die allgemeinen Bestimmungen zur Beweisaufnahme, einschließlich der Ladung von Beteiligten und der Durchführung der Beweisaufnahme.