====== Ladung der Parteien zum persönlichen Erscheinen ====== § 141 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) legt fest, wie die Parteien zu laden sind, wenn ihr persönliches Erscheinen angeordnet wird. **§ 141 (2) ZPO** Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die Partei von Amts wegen zu laden. Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht. ===== siehe auch ===== § 141 ZPO -> [[Anordnung des persönlichen Erscheinens]] \\ Regelt die Umstände, unter denen das persönliche Erscheinen der Parteien in einem Zivilprozess angeordnet werden kann.